Rechtsprechung
BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 24/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 21 Abs. 3, 4, 5 Nr. 2
Entfernung von Bäumen als Instandhaltung eines gemeinschaftlichen Eigentums - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- jurpage.net (Leitsatz)
- archive.org (Kurzinformation)
Pflanzen oder Fällen von Bäumen sind keine baulichen Maßnahmen im Sinne des WEG
Verfahrensgang
- AG Regensburg - II 39/94
- LG Regensburg - 7 T 416/95
- BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 24/96
Papierfundstellen
- NJW-RR 1996, 1166
- ZMR 1996, 447
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BayObLG, 03.07.1991 - BReg. 2 Z 29/91
Errichtung eines Zauns als bauliche Veränderung eines Grundstücks gemäß § 22 Abs. …
Auszug aus BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 24/96
Das Bepflanzen des gemeinschaftlichen Grundstücks, z. B. mit einer Hecke, ist daher keine bauliche Veränderung (BayObLG NJW-RR 1991, 1362 m. w. N.). - BayObLG, 14.05.1975 - BReg. 2 Z 23/75
Eigentum; Wohnungseigentum; Eigentumswohnung; Beseitigung; Plattenbelag; Belag; …
- KG, 14.06.1993 - 24 W 5328/92
Umfang ordnungsgemäßer Instandhaltung - Instandhaltungskosten - Anfechtbarkeit …
Auszug aus BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 24/96
Eine solche beinhaltet insbesondere Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, die das Eintreten von Schäden verhindern sollen (BayObLG NJW-RR 1991, 976 f.; KG WuM 1993, 562 ).
- BayObLG, 20.03.1991 - BReg. 2 Z 8/91
Duldungspflichten von Eigentümergemeinschaften unter Beachtung von …
Auszug aus BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 24/96
Eine solche beinhaltet insbesondere Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, die das Eintreten von Schäden verhindern sollen (BayObLG NJW-RR 1991, 976 f.; KG WuM 1993, 562 ). - BayObLG, 02.05.1985 - BReg. 2 Z 48/84
Abgrenzung von Gebrauchsbefugnissen des Sondernutzungsberechtigten gegenüber …
Auszug aus BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 24/96
Eine bauliche Veränderung im Sinn dieser Vorschrift ist eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (BayObLGZ 1975, 177, 181; 1985, 164, 167; 1990, 120, 122). - BayObLG, 10.05.1990 - BReg. 2 Z 26/90
Anspruch auf Unterlassung baulicher Veränderungen wie der Errichtung eines …
Auszug aus BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 24/96
Eine bauliche Veränderung im Sinn dieser Vorschrift ist eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (BayObLGZ 1975, 177, 181; 1985, 164, 167; 1990, 120, 122). - BayObLG, 09.06.1975 - BReg. 2 Z 35/75
Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen; Gestattung der Benutzung des …
Auszug aus BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 24/96
Die gärtnerische Umgestaltung einer Gartenfläche ist keine bauliche Veränderung, solange sie nicht mit einer gegenständlichen Veränderung des Grundstücks verbunden ist, z. B. durch Anlegung eines Plattenweges (BayObLGZ 1975, 201, 206). - BayObLG, 24.08.1988 - BReg. 2 Z 26/88
Umrüsten einer Zentralheizungsanlage als ordnungsgemäße Instandhaltung und …
Auszug aus BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 24/96
Bestehen Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt, müssen die Wohnungseigentümer nicht abwarten, bis konkrete Schäden größeren Ausmaßes tatsächlich eingetreten sind; vielmehr dürfen sie wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen auch vorsorglich treffen (vgl. BayObLGZ 1988, 271, 274).
- OLG Köln, 29.01.1999 - 16 Wx 208/98
Bauliche Veränderung durch Fällen von Bäumen
Dementsprechend wird die Frage in der Rechtsprechung auch verschieden beantwortet ( z.B. verneinend: BayObLG, NJW-RR 96, 1166; bejahend: OLG Düsseldorf NJW-RR 94, 1167 für das Abholzen des gesamten Baumbestandes; LG Frankfurt, NJW-RR 90, 24 ).In einem solchen Fall betrifft die Entfernung der Bäume die gärtnerische Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung mit Stimmenmehrheit beschlosen werden (vgl. BayObLG, NJW-RR 96, 1166; NJW-RR 91, 1362 ).
- LG München I, 06.07.2017 - 36 S 17680/16
Überwälzung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht von …
Bestehen Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt, müssen die Wohnungseigentümer nicht abwarten, bis konkrete Schäden größeren Ausmaßes tatsächlich eingetreten sind; sie dürfen vielmehr wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen auch vorsorglich treffen (BayObLG, NJW-RR 1996, 1166).